Leistungen

§ 82b Überprüfung

ÜberprüfunG nach § 82b der Gewerbeordnung

Überprüfung und Dokumentation

  • Genehmigungszustand
  • Auflagen
  • Gewerbliche Bestimmungen
  • Vollständige Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen

Erstellung weiterführender Unterlagen (optionale Leistungen)

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
  • Explosionsschutzdokumente nach VEXAT

Auszug aus der Gewerbeordnung (GewO 1994)

§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

Stand vom April 2021

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